
Informationstechnische Delikte: Umfassende Strafbarkeit für digitalen Hausfriedensbruch
Mit dem geplanten neuen Straftatbestand des § 202e StGB „unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme“, auch digitaler Hausfriedensbruch genannt, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Angriffe auf Internetseiten oder gezielte Cyberangriffe auf Kritische Infrastrukturen zu bestrafen.