AG Hanau: Änderung des Verteilungsschlüssels der Betriebskosten nur aus wichtigem Grund
Ein vereinbarter Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten kann grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden. Vermieter können eine Änderung des Verteilungsschlüssels bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen.