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Haufe

Aktualisierung: Weiteres FG-Urteil: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wann Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.