Arbeitgeberleistungen: BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
Freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet oder ihr eine andere Zweckbestimmung gibt.