Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Stromsteuerrecht
Soweit Strom aus fester Biomasse in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr erzeugt wird, gilt der Strom ab dem 21. Mai 2025 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 21. Mai 2025 nicht mehr von der Steuer befreit werden.