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Haufe

BAG: Unzulässiger Verfall von virtuellen Anteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mitarbeiter von Unternehmen dürfen bereits ausübbare virtuelle Optionsrechte nach Eigenkündigung nicht sofort verlieren. Eine solche Verfallsklausel ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn ausübbare Optionsrechte stückweise innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden des Mitarbeiters verfallen.