BAG-Urteil: Befristet beschäftigte Betriebsräte haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Allein wegen der Ausübung des Betriebsratsamtes entsteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.