
Behördenaktenübermittlungsverordnung: Einheitliche technische Standards für Übermittlung behördlicher Akten gelten erst ab 2028
Die Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV) schafft und spezifiziert die Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem 1.1.2028 und nicht wie vorgesehen ab dem 1.1.2026.