BFH: § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie z. B. nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. Das schließt aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen zu verrechnen.