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Haufe

BFH: AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die im Zuge der Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte anzusetzen. Dies gilt für die AfA in den Folgejahren auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.