
BFH: Antrag auf Vollverschonung im Rahmen eines Änderungsbescheids
Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG i. d. F. von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung der Vorschrift hat nicht zur Folge, dass die Verschonung insgesamt zu versagen ist, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt.