BFH: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) ist auch hier für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts zulässig.