BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
Außerordentliche Aufwendungen sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.