BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen.
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen.