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Haufe

BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.