BFH: Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
Das Finanzgericht darf bei der Erbschaftsteuer die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen die Amtsaufklärungspflicht zu verstoßen.