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Haufe

BFH: Genussrechtsausschüttungen kein Arbeitslohn

Eine Bindung von Mitarbeitern ist durch die Einräumung von Genussrechten mit Verfallsklausel möglich. Durch das Genussrecht werden Arbeitnehmer an der Gewinn- bzw. Wertentwicklung des Unternehmens beteiligt. Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht führen zu Kapitaleinnahmen und nicht zu Arbeitslohn.