BFH: Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden.