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Haufe

BFH: Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung.