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Haufe

BFH: Krankheit des Anwaltssohns kein Grund für Verlegung eines Verhandlungstermins

Ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Anwaltskindes kann nur Erfolg haben, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist.