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Haufe

BFH: Nutzungspflicht des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs

Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung die fristgerechte Nachholung der versäumten Rechtshandlung voraus.