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Haufe

BFH: Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den erzeugten Strom als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und weiterhin die EEG-Vergütung vereinnahmt.