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Haufe

BFH: Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem EEG vorgesehene Vergütung vereinnahmt.