BGH: beA-Nutzungspflicht gilt auch für Anwälte im EU-Ausland
Auch Anwälte, die ihren Sitz im Ausland haben, haben Dokumente an Zivilgerichte in der Regel elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn Anwälte aus einem anderen EU-Staat nur vorübergehend vor einem deutschen Gericht tätig sind.