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Haufe

BGH: beA-Nutzungspflicht gilt auch für Anwälte im EU-Ausland

Auch Anwälte, die ihren Sitz im Ausland haben, haben Dokumente an Zivilgerichte in der Regel elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn Anwälte aus einem anderen EU-Staat nur vorübergehend vor einem deutschen Gericht tätig sind.