BGH: Berufung trotz katastrophaler Berufungsbegründung nicht unzulässig
Eine juristisch unterirdische Berufungsbegründung führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Entscheidend ist, dass ein postulationsfähiger Anwalt mit seiner Unterschrift für die Begründungsschrift verantwortlich zeichnet.