BGH-Beschluss: Für die Fristwahrung ist ausschließlich Eingang bei Gericht entscheidend
Der BGH hat zum wiederholten Mal entschieden, dass Schriftsätze, auch wenn sie nicht zur Prozessakte gelangt sind, nicht als verspätet behandelt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt sind.