BGH: BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
Der BGH entschied zum Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung, dass ein Abzug Neu für Alt auch dann nicht in Betracht komme, wenn sich der Mangel spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Diese Entscheidung hat auch für andere zivilrechtliche Vertragstypen Bedeutung.