BGH: Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
Das Stimmrecht der Sondereigentümer kann durch Vereinbarung objektbezogen beschränkt werden. Dabei muss der Umfang der Einschränkung eindeutig formuliert sein. Ein Stimmrechtsausschluss für die Beschlussfassung über Verwalterbestellung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist nichtig, so der BGH.