BGH: Fehlendes Aktenzeichen entschuldigt keine Fristversäumung
Versäumt das Beschwerdegericht nach eingelegter Beschwerde die Mitteilung des Aktenzeichens, so entbindet das den Verfahrensbevollmächtigten nicht von der Pflicht zur frist- und formgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung.