BGH : Gewinnbringende Untervermietung ist unzulässig
Ein Mieter darf mit Untervermietungen kein Geld verdienen. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der BGH in einem Fall aus Berlin. Zweck der Untervermietung sei es nicht, Gewinn zu erzielen.