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Haufe

BGH: Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld

Wohnungseigentümer können laufende Hausgeldzahlungen nicht mit Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht einbehalten, etwa wegen fehlender Jahresabrechnungen. Das gilt auch, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird.