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Haufe

BGH: Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer auf Mieter umlegbar

Eine Umlage von Wärmelieferungskosten ist bei Umstellung von Selbstversorgung der Mieter auf gewerbliche Wärmelieferung nicht ohne Weiteres zulässig. Die mietrechtliche Vorschrift des § 556c BGB greift nur, wenn die Mieter schon vor der Umstellung Heizkosten als Betriebskosten getragen haben.