BGH: Syndikusrechtsanwalt in Altersteilzeit behält Anwaltszulassung
Der BGH hat entschieden, dass ein Syndikusrechtsanwalt seine Zulassung behält, auch wenn er in der passiven Phase seines Altersteilzeitvertrages nicht mehr tätig ist. Der Teilzeitvertrag ändert nichts an den Kriterien, die zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geführt haben.