BGH: Zweitunfall ändert nichts an der Haftung des Erstschädigers
2 Schadensfälle kurz hintereinander: Der Verursacher des Erstschadens haftet auch dann auf die volle Schadenssumme, wenn der Geschädigte infolge des Zweitunfalls im Ergebnis mehr Geld erhält als sein Fahrzeug wert war.