
BMF: Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Die Finanzverwaltung erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG.
Die Finanzverwaltung erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG.