
BMF: Keine AdV bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG
Das BMF verfügt einen Nichtanwendungserlass. Entgegen der Rechtsprechung des BFH wird für Fälle mit einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.