
BRAK: Frist für Nachweis der Fachanwaltschaft von drei auf fünf Jahre angehoben
Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung in § 5 Abs. 1 FAO von drei auf fünf Jahre anzuheben.
Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung in § 5 Abs. 1 FAO von drei auf fünf Jahre anzuheben.