FG Baden-Württemberg: Besonderes Aussetzungsinteresse muss bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer dargelegt werden
Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass es für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht ausreicht, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Das besondere Aussetzungsinteresse muss dargelegt werden.