FG Baden-Württemberg: Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass § 16 Abs. 2 GrEStG nicht voraussetzt, dass der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang steuerbar war.
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass § 16 Abs. 2 GrEStG nicht voraussetzt, dass der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang steuerbar war.