FG Berlin-Brandenburg: Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Fallen das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (sog. Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Closing) zeitlich auseinander, kann zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden – vorausgesetzt, dem Finanzamt ist im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt, dass das Closing bereits erfolgt ist.