FG Düsseldorf: Grundsteuerwert für unbebautes Land im Landschaftsschutzgebiet
Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für als Gartenfläche eines Hauses genutztes Land im Landschaftsschutzgebiet muss aufgrund der fehlenden Bebaubarkeit der abweichende Entwicklungszustand als sonstige Fläche im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmoWertV berücksichtigt werden. So hat das FG Düsseldorf entschieden.