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Haufe

FG Hamburg: Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Ein gemeinnütziger Verein, der in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von Werbung zu vermarkten und auf Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt nach einem Urteil des FG Hamburg eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder.