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Haufe

FG Münster: AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Behörde und andere präsente Beweismittel. So hat das FG Münster entschieden.