
FG Münster: Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und Beteiligung am Gesellschaftskapital
Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG ist nach einem Urteil des FG Münster die Beteiligung am Gesellschaftskapital entscheidend.
Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG ist nach einem Urteil des FG Münster die Beteiligung am Gesellschaftskapital entscheidend.