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Haufe

FG Münster: Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

Das FG Münster hat entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht dahingehend auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielen würde.