
FG Münster: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.
Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind.