
LG Hamburg: Kein Nutzungsausfallschaden wegen eingeschränktem Fahrvergnügen
Steht ein Liebhaberfahrzeug unfallbedingt lange in der Werkstatt, so steht dem Fahrzeughalter kein Nutzungsausfallschaden zu, falls ihm ein – wenn auch weniger repräsentativer – Firmenwagen zur Verfügung steht.