
LG Karlsruhe: Keine Anwaltshaftung trotz Fristversäumnis
Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine Anwältin kommt eine Haftung wegen Verletzung des Mandatsvertrages nicht in Betracht, wenn das versäumte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.