
LG Köln: Räum- und Streupflicht: Haftung des Grundstückseigentümers bei Unfall wegen Glätte
Grundstückseigentümer können die Räum- und Streupflicht bei Glätte grundsätzlich auf Dritte übertragen. Sie müssen dann aber überprüfen, ob der Auftrag auch ausgeführt wird. Wenn nicht, müssen sie selbst tätig werden.