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Haufe

LG Köln: Räum- und Streupflicht: Haftung des Grundstückseigentümers bei Unfall wegen Glätte

Grundstückseigentümer können die Räum- und Streupflicht bei Glätte grundsätzlich auf Dritte übertragen. Sie müssen dann aber überprüfen, ob der Auftrag auch ausgeführt wird. Wenn nicht, müssen sie selbst tätig werden.