LSG Baden-Württemberg: Sachverständige müssen Gerichte über unvorhergesehene Kosten informieren
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger muss das Gericht über absehbare, den festgesetzten Kostenvorschuss übersteigende Kosten vorab informieren. Andernfalls ist sein Erstattungsanspruch auf die Höhe des Kostenvorschusses begrenzt.